Bleiberechtsregelungen

Bleiberechtsregelungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für junge Geflüchtete, den Aufenthalt in Deutschland unabhängig vom Asylverfahren zu sichern.

1. Ausbildungsduldung gem. §60c AufenthG

Informationen zur Ausbildungsduldung finden Sie hier:
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/ausbildungsduldung/

Anwendungshinweise des BMI:
https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_AnwendungshinweiseGDuldungAusbildungBeschaeftigung_20191220.pdf

2. Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende gemäß §25a AufenthG

Junge Geflüchtete, die sich seit 4 Jahren in Deutschland aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, 4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und 5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

Nähere Informationen zur Regelung finden Sie hier:

Broschüre vom Paritätischen Gesamtverband: Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater. Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung (Nov. 2017):
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/2017-11-13_bleiberecht-2017_web.pdf

Anwendungshinweise zu § 25a AufenthG – Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration SH:
https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MILISH_20200316_Anwendungshinweise-_25a.pdf

3. Härtefallkommission in Schleswig-Holstein

Auf Grundlage des § 10 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung ist beim Schleswig-Holsteinischen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration eine Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet worden. Sie entscheidet auf schriftliche Anrufung, ob im Einzelfall dringende humanitäre oder persönliche Gründe gegeben sind, die ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an die oberste Landesbehörde rechtfertigen.

Die Verfahrenshinweise der schleswig-holsteinischen Härtefallkommission (Stand Feb. 2020) finden sich hier:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/H/haertefallkommission/Downloads/verfahrensgrundsaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=3