Ablauf des Asylverfahrens
Zum Ablauf des Asylverfahrens finden Sie einen informativen Leitfaden auf der Homepage des Flüchtlingsrates Niedersachsen:
https://www.nds-fluerat.org/themen/asylrecht/ablauf-asylverfahren/
Weiterhin hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen eine informative Broschüre zum Asylverfahren erstellt, die sich an die Jugendlichen richtet: https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2019/05/final-nds-fluerat-org_infobrosch_junge_geflucc88chtete_dina5_2018_16-1-2.pdf
Informationen über das Asylverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und die Asylantragsstellung während der Minderjährigkeit finden Sie hier. Die Handreichung wurde vom Bundesfachverband für unbegleitete minderjährige Geflüchtete (BumF e.V.) und dem Flüchtlingsrat Thüringen erstellt: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/umF/2019_05_08_Arbeitshilfe_Asylantrag%20UMF_BumF-FLR%20THR_final.pdf
Quelle der Grafik: http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/kurzdossiers/227451/das-asylverfahren-in-deutschland?p=all
Unterschiede im Ablauf
Bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gibt es einige Unterschiede im Ablauf. Unbegleitete Minderjährige werden nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, sondern in der Regel vom örtlichen Jugendamt in Obhut genommen. Sie leben dann in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung. Wenn sie mit Verwandten eingereist sind, können sie auch gemeinsam mit den Angehörigen leben, z.B. in eigenem Wohnraum oder einer Gemeinschaftsunterkunft. Weitere Informationen zur Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Geflüchtete finden sie unter der Rubrik Kinder- und Jugendhilfe für UMF.
Ein weiterer Unterschied zu volljährig eingereisten Geflüchteten ergibt sich im Dublin-Verfahren. Minderjährige werden nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens in andere EU-Länder zurückgeschickt.
Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist der zentrale Bestandteil des Asylverfahrens für die jungen Geflüchteten. Das BAMF prüft, ob Gründe für die Erteilung eines Schutzstatus vorliegen. Bei der Anhörung sollte das Erlebte detailreich, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß erzählt werden. Wir empfehlen eine ausführliche Vorbereitung auf die Anhörung. Da der unbegleitete Minderjähige noch nicht verfahrensfähig ist, muss er/sie von seinem Vormund zur Anhörung begleitet werden.
Im Rahmen des Asylverfahrens ist es unbedingt notwendig, dass die kinderspezifischen Fluchtgründe in der Anhörung vorgebracht werden.Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird bei unbegleiteten Minderjährigen durch eine*n Sonderbeauftragte*n durchgeführt.
Hier finden Sie Arbeitshilfen zur Information:
https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2017/12/2016_08_26_Arbeitshilfe_Asylverfahren_UMF-1.pdf
https://www.asyl.net/view/detail/News/information-zur-anhoerung-im-asylverfahren/
Außerdem finden Sie hier einen kurzen, mehrsprachigen Informationsfilm zur Anhörung: http://www.asylindeutschland.de/de/film-2/
Entscheidung des BAMF
Im Asylverfahren wird entschieden, ob ein Geflüchteter einen Schutzstatus und damit ein Aufenthaltserlaubnis erhält. Es gibt vier verschiedene Schutzstatus:
- 1. §16a Grundgesetz,
- 2. §3 AsylG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
- 3. §4 AsylG Subsidiärer Schutz und
- 4. Abschiebungsverbote gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG) §60 (5) oder (7).
1.
§16a Grundgesetz
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
2.
§ 3 AsylG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- 2.
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
- a)
- dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
- b)
- in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
- 2.
- vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
- 3.
- den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
3.
§ 4 AsylG Subsidiärer Schutz
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- 2.
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- 3.
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
- 2.
- eine schwere Straftat begangen hat,
- 3.
- sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
- 4.
- eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
4.
Abschiebungsverbote gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG) §60 (5) oder (7):
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
Das BAMF kann den Asylantrag auch ablehnen. Bei der Ablehnung unterscheiden wir zwischen einer Ablehnung als einfach unbegründet, offensichtlich unbegründet oder unzulässig.
Nach der Anhörung versendet das BAMF postalisch den Bescheid. Gegen die Entscheidung des BAMF kann beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Nähere Erläuterungen zum BAMF-Bescheid sowie zum Klageverfahren finden Sie hier: